Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Gruppen im Gasthaus Sternen
I. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen des Restaurants.
1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Restaurants in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
1.4 Alle Angebote sind freibleibend.
II. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, HAFTUNG, VERJÄHRUNG
2.1 Der Vertragspartner sind das Restaurant und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant zustande. Dem Restaurant steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Restaurant haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Weiterhin haftet es für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurants steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 14 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird das Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Restaurant verjähren grundsätzlich ab einem Jahr ab dem Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beruhen.
2.4 Das Restaurant haftet nicht für Schäden durch die Waren und Speisen vom Restaurant, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an das Restaurant zurückgibt, sondern diese an Dritte verteilt.
2.5 Ebenso wenig haftet das Restaurant für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.
2.6 Im Falle von sogenannten Buffet-Lieferungen übernimmt das Restaurant für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Kunden keinerlei Haftung.
III. LEISTUNGEN, WARENANGEBOT, STANDZEIT CATERING/BUFFET, LIEFERUNG
3.1 Das Restaurant ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten und vom Restaurant zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2 Das Sortiment des Restaurants ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich das Restaurant einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.
3.3 Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal zwei Stunden begrenzt. Wird die Bestellung über einen längeren Zeitraum benötigt, kann der Kunde nach Absprache mit dem Restaurant mit der Gesamtmenge auf verschiedene Zeiten ausweichen.
3.4 Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw., sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit das Restaurant sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen dem Restaurant solche Informationen oder handelt es sich den Lieferort betreffend um besonders aufwendige Gegebenheiten, behält sich das Restaurant die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die das Restaurant selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind von dem Kunden zu beschaffen.
3.5 Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten des Restaurants. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.
3.6 Spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunden über.
IV. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die für alle in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preis des Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkte oder über das Restaurant beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Restaurant verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
4.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Kunden gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
4.3 Rechnungen des Restaurants ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Das Restaurant kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Restaurant bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4.4 Das Restaurant ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
4.5 In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Restaurant berechtigt, auch nach Vertragsabschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
4.6 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Restaurants aufrechnen oder verrechnen.
V. RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG) / NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES RESTAURANTS
5.1 Stornierungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Restaurant bestätigt werden. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Sofern im Einzelfall bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Restaurant und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde nur bis zu diesem Termin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Restaurants auszulösen.
5.2 Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners von der Reservierung hat das Restaurant Anspruch auf angemessene Entschädigung.
5.3 Das Restaurant hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung, Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen. Die Berechnung der Entschädigungspauschale umfasst die vertraglich vereinbarten Leistungen (die Miete der Konferenz- und Funktionsräume und/oder die Bewirtung).
Bis 8 Wochen vor der Veranstaltung
- keine Stornierungsgebühren
Bis 4 Wochen vor der Veranstaltung
- 50% der gebuchten Leistung
Bis 2 Wochen vor der Veranstaltung
- 80% der gebuchten Leistung
Weniger als 2 Wochen vor der Veranstaltung
- 90% der gebuchten Leistung
5.4 Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart worden ist, wird für die Berechnung der Entschädigung das preislich niedrigste Buffet oder Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
5.5 Die Stornierungsgebühren werden um die Beträge vermindert, die durch die Weitervermietung der stornierten Veranstaltungskapazitäten erzielt werden. Die vorstehenden Stornierungsgebühren fallen auch dann an, wenn die bestellten und reservierten Leistungen nur teilweise seitens des Gastes storniert werden, wobei die genannten Pauschalen sich auf den Teil der Leistungen, welcher storniert wurde beziehen, oder wenn der Gast ohne ausdrückliche Stornierung die bestellten und reservierten Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
5.6 Hat das Restaurant dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten ist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Restaurant keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Restaurant. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären.
VI. RÜCKTRITT DES RESTAURANTS
6.1 Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß Vertragsvereinbarungen eingeräumt wurde, ist das Restaurant ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Veranstaltungskapazitäten vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Restaurants auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht nicht verzichtet.
6.2 Wird eine vertraglich vereinbarte verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Restaurant gesetzten Nachfrist nicht geleistet, so ist das Restaurant ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.3 Ferner ist das Restaurant berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
- das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist;
- eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens des Restaurants;
- das Restaurant von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Restaurants nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Restaurants gefährdet erscheinen;
- der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.
6.4 Der berechtigte Rücktritt des Restaurants begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.
VII. ÄNDERUNG DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT BEI VERANSTALTUNGEN
7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Restaurant bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Restaurant spätestens fünf Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des Restaurants.
7.2 Bei der Berechnung für Leistungen, die das Restaurant nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z. B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist das Restaurant berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
7.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Restaurant auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und das Restaurant dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann das Restaurant für den nicht abgerufenen Teil nach den Stornierungsbestimmungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
7.4 Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass das Restaurant einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
7.5 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Restaurants die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Restaurant zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant hat die Verschiebung zu vertreten.
VIII. PREISÄNDERUNGEN
8.1 Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der einzelnen Leistungen einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten und erhöht sich der vom Restaurant allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis vom Restaurant angemessen, höchstens jedoch um bis zu 10% erhöht werden.
IX. VERANSTALTUNGSGEBÜHREN
9.1 Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuziehen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadenersatzansprüche aus diesem Grunde gegenüber dem Restaurant geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Restaurant gegenüber den Anspruchsinhabern frei.
X. DEPOSIT
10.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Vorauszahlung von 50% des geplanten Umsatzes für die Veranstaltung bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zu leisten. Eine entsprechende Proforma-Rechnung geht dem Veranstalter zeitnah vor Veranstaltungsbeginn zu. Werden die Vorauszahlungen nicht zum genannten Zeitpunkt geleistet, behalten wir uns ein automatisches Stornierungsrecht der Buchung vor.
XI. MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
11.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Restaurant. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
XII. TECHNISCHE EINRICHTUNG UND ANSCHLÜSSE
12.1 Soweit das Restaurant für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
12.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurants bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Restaurants gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Restaurant diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Restaurant pauschal erfassen und berechnen.
12.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Restaurants berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Restaurant eine Anschlussgebühr verlangen.
12.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Restaurants ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
12.5 Störungen an vom Restaurant zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störung nicht zu vertreten hat.
XIII. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN
13.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant. Das Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Restaurants. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
13.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Restaurant ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Restaurant berechtigt, bereits angebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Restaurant abzustimmen.
13.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Restaurant die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
XIV. HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN
14.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder Ihn selbst verursacht werden.
14.2 Das Restaurant kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.
XV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
15.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr D-78224 Singen. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten als Gerichtsstand D-78224-Singen.
15.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Gruppen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.